Satzung Theaterverein Fürth

Stand Dezember 2022

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Theaterverein Fürth e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Fürth i. Bayern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Kulturlebens in Fürth, insbesondere des Stadttheaters, der Fürther Künstler und ausgewählter sozialer Projekte.

(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(3) Der Verein betätigt sich weder konfessionell noch parteipolitisch.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Theaterverein Fürth e. V. ist freiwillig und unabhängig von der Staatszugehörigkeit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung in Textform.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres

b. durch Tod eines Mitglieds

c. durch Ausschluss wegen rückständiger Jahresbeiträge

d. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Es gibt Einzel- und Partnermitgliedschaften.

(2) Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres bzw. binnen eines Monats nach Beitritt fällig und wird per Bankeinzug erhoben.

(3) Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Vereinsvermögen dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Notwendige Auslagen, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind, werden gegen Nachweis ersetzt.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden.

(3) Der Vorstand darf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sofern die Interessen des Vereins dies erfordern. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Einladung als solche zu bezeichnen.

(4) Auf Antrag in Textform von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

(5) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat in Textform unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(6) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern.

(7) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a. den Jahresbericht des oder der Vorsitzenden

b. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer

c. Entlastung und Neuwahl des Vorstands

d. Satzungsänderungen

e. Auflösung des Vereins

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem oder der Vorsitzenden

  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

  • dem Schriftführer oder der Schriftführerin

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit kann der Vorstand ein Vereinsmitglied damit beauftragen, die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu führen. Dies bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirats.

(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(5) Der oder die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Der oder die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden führen die Geschäfte des Vereins.

(7) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet das Vermögen des Vereins. Zahlungen aus der Vereinskasse werden durch eine interne Geschäftsordnung geregelt.

(8) Der Schriftführer oder die Schriftführerin führt Protokoll über die Sitzungen der Vereinsorgane. Die Protokolle sind von ihm oder ihr und dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Zu Sitzungen des Vorstands lädt der oder die nach der internen Geschäftsordnung dafür zuständige Vorsitzende mindestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein.

(10) Die in den Sitzungen des Vorstands und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder der Schriftführerin niederzulegen und von diesem oder dieser sowie von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 8 Der Beirat

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand bis zu sieben Mitglieder des Vereins als Beiräte bestellen. Die Beiräte sind vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstands bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung hinzuzuziehen.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand innehaben.

(2) Sie sollen mindestens einmal im Jahr vor der alljährlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt in gleicher Weise für Wahlen.

(2) Über die Art der Abstimmungen und Wahlen (geheim oder offen) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Beschlüsse sind gültig, wenn bei Sitzungen des Vorstands mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit alter und neuer Fassung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Aufwandsentschädigung

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Ein auf Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom dem Vorstand eingebracht werden.

(2) Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist (mit eingeschriebenem Brief) die Mitgliederversammlung hierzu einberufen.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(4) Die Abstimmung erfolgt geheim.

(5) Das Vermögen des Vereins fällt bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Fürth, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.